Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen

    • Offizieller Beitrag

    Gesetz zur Schaffung von Sondergefängnissen


    §1 - Allgemeines
    (1) Die Sondergefängnisse ersetzen die Zuchthäuser im Strafgesetz.
    (2) Die Sondergefängnisse befinden sich auf den Kita no Shima und den Minami no Shima.
    (3) Die Strafgefangenen unterliegen der Aufsicht des Bakufu.
    (4) Die Sondergefängnisstrafen können nur für jene, in diesem Gesetz genannten Straftaten angewendet werden.
    (5) In den Sondergefängnissen besteht Arbeitsdienst für die Strafgefangenen.
    (6) Ausnahmen gelten für ausländische Strafgefangene.


    §2 - Straftaten
    (1) Zu Sondergefängnisstrafen können jene Straftäter verurteilt werden, die der Straftaten Majestätsbeleidigung, Hochverrat, Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit, Geheimnisverrat, Störung der Staatsorgane, Bildung, Führung oder Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Vereinigung, Mord oder Vergewaltigung für Schuldig befunden wurden.
    (2) Bestehende Zuchthausstrafen für genannte Straftaten werden zu Sondergefängnisstrafen umgewandelt.
    (3) Für nicht genannte Straftaten werden die Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen umgewandelt.


    §3 - Ausländische Strafgefangene
    (1) Ausländer können grundsätzlich auch bei in diesem Gesetz nicht erwähnte Straftaten zu Sondergefängnisstrafen verurteilt werden.
    (2) Sondergefängnisstrafen für ausländische Strafgefangene dürfen nicht länger als 3 Jahre dauern.


    §4 - Begnadigung
    (1) Strafgefangene in den Sondergefängnissen können beim Himmelssohn um eine Begnadigung bitten.
    (2) Ausländische Strafgefangene können nach mindestens 3 Monaten nach Haftantritt um Begnadigung bitten. Nach gewährter Begnadigung sind sie unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen.
    (3) Der Umfang der Begnadigung liegt im Ermessen des Himmelssohnes.
    (4) Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.
    (5) Dem Shôgun steht ebenfalls die Begandigunsvollmacht zu.
    (6) Strafgefangene können bei ihren Herkunfts-Daimyô um eine Begnadigung bitten.
    (7) Begnadigungen durch Daimyô bedürfen eine Beglaubigung des Himmelssohnes.


    §5 - Abschließendes
    (1) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.
    (2) Es tritt mit Verkündigung in Kraft.




    Gesiegelt im Daidairi zu Heijan-Kyo in Vertretung des Himmelsohnes durch den Kampaku Fujiwara no Ichiro am 4. August im siebten Jahr Saisei.


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    Fujiwara no Ichiro
    Kampaku (Regent)
    Hyakkan-sōki no nin (Herr der Hundert Beamten)
    Keizai Sangyo Daijin (Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie)

    Tōshi no Chōja (Oberhaupt der Fujiwara)

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