- Posteingang beim kaiserlichen Großsekretariat -
Posteingang
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Katô-BakufuAn Sawara-Shinno-denka, Großsekretär des Kaiserlichen Hofamtes
Sawara-Shinno-denka
hiermit lade ich Euch zum großen Festbankett zur Übernahme des Shôgunats am 15.11.2018 nach Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. ein. Ich hoffe auf die Ehre Eures Erscheinens.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
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Katô Keiichi
Seii Taishôgun -
Ein Schreiben trifft ein.
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Werter Shaikh Fujiwara,
mit Freuden nehme ich Euren Brief zur Kenntnis und folge Eurem Vorschlag mit der formellen Einladung zu einem Gespräch in Timor an dem von Euch favorisierten Tag. Solltet Ihr Unverträglichkeiten mit Futunischem Tee besitzen, bitten wir bei Eurer Ankunft um einen entsprechenden Hinweis.
Mit dem Segen der Götter
Jaavid Lya Gried, Großwesir des Sha'nat Futuna
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Ein weiteres Schreiben trifft ein.
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Werte Emirinnen und Emire,
das Sha'nat Futuna bekundet hiermit seine Absicht, sich am Großen Asurikvertrag beteiligen zu wollen. So wie wir den Vertrag verstehen, müssen die aktiven Mitglieder diesem Ansinnen zustimmen. Anschließend werde ich dem Hohen Rat den Vertrag vorlegen und mit Sicherheit eine Zustimmung erhalten.
Mit dem Segen der Götter
Jaavid Lya Gried, Großwesir des Sha'nat Futuna
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太政官|Daijō-kan
外務省|Gaimu-shō
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
〒 00-673-10
最大都|Saizū-miyako
Eure kaiserliche Hoheit,
Die kulturell wie historischen Verbindungen zwischen unseren Nationen sind von Alters her tief und eng. Die Regierung des Kaiserreiches Fusō schlägt deshalb eine Konferenz zur Erarbeitung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vor. Ich lade Eure Hoheit freundlichst zu einem Gespräch in das Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. ein.
shimasu itashimasu,
Mōri Takamoto
外務大臣|Gaimu Daijin
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最大都 30. Tag | 12. Monat | 6. Jahr HIROHITO
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太政官|Daijō-kan
外務省|Gaimu-shō
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
〒 00-673-10
最大都|Saizū-miyako
Eure kaiserliche Hoheit,
Es ist mir das größte Vergnügen Euch mitzuteilen, dass seine kaiserliche Majestät das Kooperationsabkommen zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Kaiserreich Heijan, genannt der Vertrag des geeinten Himmels, ratifiziert hat. Wir bitten nun das Kaiserreich Heijan ebenfalls die notwendigen SChritten zur Ratifizierung des Vertrages zu unternehmen.
shimasu itashimasu,
Mōri Takamoto
外務大臣|Gaimu Daijin
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最大都 19. Tag | 4. Monat | 7. Jahr HIROHITO
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Kooperationsabkommen zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Kaiserreich Heijan (Vertrag des geeinten Himmels)
Im Namen seiner kaiserlichen und himmlischen Majestät Ōkimi Hirohito und im Namen seiner kaiserlichen und himmlischen Majestät Tennō Sadahito haben das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan im Bewusstsein ihrer gemeinsamen Kultur, Tradition und Geschichte und unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Verantwortung für Renzia als hohe Vertragspartner eine Allianz über die Koordinierung gemeinsamer politischer Interessen geschlossen.
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§1 Das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan erkennen sich als souveräne Staaten an.
§2 Das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan stufen die gegenseitigen Beziehungen als "freundschaftlich" ein.
§3 Das Kaiserreich Fusō und das Kaiserreich Heijan werden nachfolgend als "hohe Vertragspartner" bezeichnet.
§4 Die hohen Vertragspartner richten als ständige diplomatische Vertretung Botschaften ein. Die Botschafter genießen diplomatische Immunität. Die Botschaften genießen Schutzstatus. Näheres regeln weitere Diplomatieabkommen.
§5 Zusätzlich zu den Botschaften können Konsulate eingerichtet werden. Näheres regeln weitere Diplomatieabkommen.
§6 Die hohen Vertragspartner können auf eigenen Wunsch gegenseitige Konsultationen auch zu in diesem Vertrag nicht bezeichneten politischen Themengebieten erbitten.
Abschnitt 2: Außenpolitik
§1 Die hohen Vertragspartner streben eine Harmonisierung der Außenpolitik an. Zwecks dessen wird ein "Gemeinsamer außenpolitischer Rat" (GAR) gebildet.
§2 Aufgabe des GARs ist die Schaffung gemeinsamer außenpolitischen Grund- sowie Leitsätze sowie die Koordinierung gemeinsamer außenpolitischer Tätigkeiten. Zwecks dessen erarbeitet der GAR Empfehlungen für die Regierungen der hohen Vertragspartner über ein koordiniertes gemeinsames Vorgehen.
§3 Jeder hohe Vertragspartner entsendet fünf Mitglieder in den GAR. Der Vorsitz innerhalb des GARs rotiert zwischen den hohen Vertragspartnern alle sechs Monate.
§4 Die letztendlichen außenpolitischen Entscheidungen obliegen allein den zuständigen staatlichen Stellen der hohen Vertragspartner.
§5 Sitz des GARs ist Saizū-miyako, Kaiserreich Fusō.
Abschnitt 3: Sicherheits- und Rüstungspolitik
§1 Die Hohen Vertragspartner streben eine Harmonisierung der Sicherheits- und Rüstungspolitik an. Zwecks dessen werden der "Gemeinsame Sicherheitsrat" (GSR) und dessen "Gemeinsamer Rüstungsausschuss" (GRA) gebildet.
§2 Aufgabe des GSRs und des GRAs ist die Schaffung gemeinsamer sicherheits- und rüstungspolitischer Grund- und Leitsätze sowie die Koordinierung gemeinsamer sicherheitspolitischer Tätigkeiten. Zwecks dessen erarbeitet der GSR Empfehlungen für die Regierungen der hohen Vertragspartner über ein koordiniertes gemeinsames Vorgehen.
§3 Jeder hohe Vertragspartner entsendet fünf Mitglieder in den GSR. Der Vorsitz innerhalb des GSRs rotiert zwischen den hohen Vertragspartnern alle sechs Monate.
§4 Die Mitglieder des GSR wählen aus ihrer Mitte jeweils zwei Angehörige hohen Vertragspartner in den GRA. Der Vorsitz innerhalb des GRAs rotiert zwischen den hohen Vertragspartnern alle sechs Monate.
§5 Der GRA ist ein Unterausschuss des GSRs. Die Aufgabe des GRAs ist die Planung, Ausarbeitung und Vergabe gemeinsamer Rüstungsvorhaben, insbesondere auf dem Gebiet der Seekriegsführung.
§6 Die letztendlichen sicherheits- und rüstungspolitischen Entscheidungen obliegen allein den zuständigen staatlichen Stellen der hohen Vertragspartner.
§7 Sitz des GSRs und des GRAs sind Akyoto und Heijan-kyō, Kaiserreich Heijan.
Abschnitt 4: Weitere und Abschließende Bestimmungen
§1 Die Hohen Vertragspartner streben weitere Zusammenarbeit auf den Feldern der Kultur, der Wirtschaft, der Finanzen, der Industrie und des Handels an. Diese Zusammenarbeit wird über Zusatzprotokolle geregelt.
§2 Der Vertrag tritt am Tage seiner endgültigen Ratifizierung durch die Hohen Vertragspartner vollumfänglich in Kraft.
§3 Eine Kündigung des Vertrages ist zum jeweils letzten Tag eines Monats möglich. Der Austritt muss durch eine schriftliche Begründung erfolgen.
§4 Der Kündigung folgt eine viermonatige Übergangsphase, in welcher allen Verpflichtungen und Abmachungen des Vertrages und der Zusatzprotokolle vollumfänglich nachzukommen sind. Die Übergangsphase kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.
So gegeben in Unserer Residenzstadt Saizū-miyako und gezeichnet mit Unserem Siegel, am 19. April im siebten Jahre unserer Herrschaft.
Für das Kaiserreich Fusō
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